Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe
 
 1.  Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des
      Darlehens wird ein Pfandvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb
      der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen
      unterliegt.
  
 2.  Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines,
      daß das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt.
      Soweit das Pfand zu den  in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Ver-
      pfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehepartners zur Vorname der Verpfändung.
  
 3.  Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen
      Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht
      ausgelöst   (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
      Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte Dritter kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder
      dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen
      sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit
      des Pfandvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das
      Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft
      gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden.
      Das gleich gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der
      Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu
      zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
  
 4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand
      unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der
      Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die
      Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen.
  
 5.  Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung
      der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers
      möglich.
  
 6.  Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und
      glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der
      Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
      Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlust-
      anzeige eine Bescheinigung.
      Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der
      Fälligkeit möglich.
  
 7.  Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den an-
      gebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet,
      wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
  
 8.  Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet.
       Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls
       weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines
       allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher
       sind sich darüber einig, daß die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und
       Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vor-
       geschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungs-
       ergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechtes des Auslösungs-
       berechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuhohlen. Sind durch
       einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung
       aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten
       Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmern einen Gegenstand seines Betriebsvermögens
       verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber
       mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
  
 9.   Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfand-
       scheines  ausgezahlt (Ziffer 6 gilt entsprechend). Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses
       aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der
       anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.
       Wird der Überschuß nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim
       Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist
       beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
  
 10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag
        gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung
        versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlos-
        senen Versicherung mit der Versicherungsumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere
        für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit
        nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche
        können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfand-
        leihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine
        Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
  
 11.  Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der
         Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung
         einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der
         Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerungen die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen
         Zinsen und Unkostenvergütung spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim
         Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des
         Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach Ziffer 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder
         sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen
         wird gebeten, Rückporto beizufügen.
  
 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers,
        in welcher der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.